Strafrecht
Sexueller Missbrauch an Kindern unter 14 Jahren ist im Strafgesetzbuch klar definiert (§ 176 ff. StGB). Dazu gehören alle sexuellen Handlungen, die ein Erwachsener an oder vor einem Kind durchführt oder das Kind dazu nötigt, diese durchzuführen. Auch das Zeigen pornographischer Fotos oder Filme gehört dazu und ist ein Straftatbestand. Bereits der Versuch ist strafbar.
Wer Kindern sexuelle Handlungen aufdrängt, ihnen diese abverlangt oder ihnen deren Anblick zumutet, macht sich strafbar, denn für Kinder – also Personen unter 14 Jahren – gilt ein besonderer Schutz. Sie können nicht rechtlich wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen, da sie ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung noch entwickeln.
Das Sexualstrafrecht kennt drei unterschiedliche Schutzaltersgrenzen:
unter 14 Jahre,
unter 16 Jahren
und unter 18 Jahren.
Auch die Sexualität von Jugendlichen unterliegt dem staatlichen Schutz, etwa wenn bei unter 16-Jährigen ein Obhutsverhältnis besteht – wie zwischen Eltern und Kindern, in der Schule oder in der Ausbildung.
Unter bestimmten Umständen sind Jugendliche sogar bis zum 18. Lebensjahr geschützt, etwa bei leiblichen Kindern, wenn die Stellung im Obhutsverhältnis ausgenutzt wird oder unter Ausnutzung einer Zwangslage.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
Strafbar ist der sexuelle Missbrauch durch die Eltern oder durch Täter und Täterinnen, denen Kinder und Jugendliche zum Beispiel zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Das umfasst etwa Lehrerinnen und Lehrer oder Heimerzieherinnen und Heimerzieher.
Nach der aktuellen Gesetzesänderung werden nun auch zum Beispiel Vertretungslehrerinnen und Vertretungslehrer von der Strafbarkeit erfasst, die vorher ausgeschlossen waren, weil ihnen die Kinder nicht regelmäßig „anvertraut" waren.
Ist das Opfer zwischen 16 und 18 Jahren alt, muss für die Strafbarkeit noch hinzukommen, dass die Täter und Täterinnen die durch das jeweilige Obhutsverhältnis bestehende Abhängigkeit ausgenutzt haben.
Ebenso wurde der Schutz auf Stiefkinder, Enkel und die Kinder von Partnern ausgeweitet. Diese sind nun ebenso wie zum Beispiel leibliche Kinder bis zum 18. Lebensjahr geschützt.
Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
Sexuelle Handlungen an oder mit Kindern unter 14 Jahren sind immer strafbar. § 176 StGB benennt ausdrücklich auch die Handlungen, die Kinder an einem Täter oder einer Täterin oder an Dritten vornehmen müssen, als sexuellen Missbrauch. Eine weitere wichtige Tatvariante ist das Einwirken auf Kinder durch Pornografie.
Schwerer sexueller Missbrauch (§ 176a StGB)
liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:
Sexueller Missbrauch durch Beischlaf oder ähnliche Handlungen (§ 176a Absatz 2 Nr. 1 StGB)
Strafbar sind alle Handlungen an Kindern, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind: Analverkehr, Oralverkehr, Eindringen mit dem Finger oder Ähnliches. Täter oder Täterinnen müssen in diesen Fällen regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
Gemeinschaftlicher sexueller Missbrauch (§ 176a Absatz 2 Nr. 2 StGB)
Im Falle des gemeinschaftlichen sexuellen Missbrauchs an Kindern, bei dem mindestens zwei Personen als Täter zusammenwirken, nimmt das Gesetz eine besondere Schutzlosigkeit des Opfers an. Wie auch bei den anderen Varianten des § 176a Absatz 2 StGB droht den Tätern oder Täterinnen hier eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.
Sexueller Missbrauch mit der Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung (§ 176a Absatz 2 Nr. 3 StGB)
Bestraft werden alle sexuellen Handlungen an einem Kind – oder solche, die der Täter oder die Täterin von dem Kind an sich hat vornehmen lassen –, wenn
der Täter oder die Täterin das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung bringt.
Zum Nachweis der konkreten Gefährdung von Gesundheit und Entwicklung eines Kindes ist in der Regel kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverstand gefragt.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
Jeder Täter bzw. jede Täterin – auch Jugendliche (14- bis 18-Jährige) und Heranwachsende (18- bis 21-Jährige) – macht sich wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar, wenn er oder sie eine Zwangslage des Mädchens oder Jungen ausnutzt oder Geld für die sexuelle Handlung bezahlt.
Eine Person über 21 Jahre macht sich durch jede sexuelle Handlung mit einer oder einem Jugendlichen unter 16 Jahren strafbar, wenn das Opfer ihr gegenüber nicht zur sexuellen Selbstbestimmung fähig ist. Notwendig ist dabei nach der letzten Gesetzesänderung nicht mehr eine generelle fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, sondern die spezielle – gegenüber dem Täter oder der Täterin – fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.
Besitz, Erwerb und Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen
Kinderpornografie ist nach § 184b StGB die Darstellung von sexuellem Missbrauch an Mädchen und Jungen unter 14 Jahren. Um zu verdeutlichen, dass es keine erlaubten sexualisierten Darstellungen von Kindern geben kann, ist es geboten, Begriffe wie „Missbrauchsabbildungen" oder „Missbrauchsfilme" statt Kinderpornografie zu verwenden.
Die verbotenen Darstellungen umfassen Aufnahmen sexueller Handlungen aller Art, die vor oder an Kindern oder die von Kindern durchgeführt werden.
Seit der Gesetzesänderung vom Januar 2015 ist nun auch im Gesetz klargestellt, dass Aufnahmen eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes unter 14 Jahren in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung verboten sind. Auch sexuell aufreizende Abbildungen des Genitals oder des unbekleideten Pos eines Kindes sind danach nun ausdrücklich in die Strafbarkeit aufgenommen.
Herstellung, Besitz, Erwerb und Verbreitung solcher Fotos oder Filme sind strafbar – unabhängig davon, ob das Material in gedruckter oder digitaler Form vorliegt.
Die Verbreitung von „jugendpornografischen Schriften" – also entsprechenden Darstellungen von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren - ist ebenfalls strafbar (§ 184c StGB). Darunter fällt nach der Gesetzesänderung vom Januar 2015 auch die Wiedergabe von ganz oder teilweise unbekleideten Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Davon ausgenommen ist allerdings die Herstellung solcher Bilder zum ausschließlich persönlichen Gebrauch, wenn die dargestellte Person in die Wiedergabe eingewilligt hat.
Quelle:
Website des Unabhängigen Beauftragten für Fragen sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) www.ubskm.de, abgerufen am 12.11.2020, mit freundlicher Genehmigung.
www.ubskm.de