STRAFRECHT - VERJÄHRUNGSFRISTEN
Verjährungsfristen bei sexuellem Missbrauch
Derzeit gelten folgende gesetzlichen Bestimmungen in den Bereichen des Straf- und des Zivilrechts:
Verjährung im Strafrecht
Je schwerer ein Delikt mit Strafe bedroht ist, desto länger kann es im Strafrecht geahndet werden. Für Straftaten aus dem Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs kommen Verjährungsfristen zwischen fünf und 20 Jahren (bei Missbrauch mit Todesfolge 30 Jahre) in Betracht.
Für gewöhnlich beginnt im Strafrecht die Verjährung mit der Beendigung der Tat. Eine Ausnahme stellt der Beginn der Verjährung von schweren Sexualstraftaten dar. Dort ruht die Verjährung nach der Gesetzesänderung vom Januar 2015 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies gilt auch für Taten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung begangen wurden, jedoch nur dann, wenn diese noch nicht nach der alten Rechtslage verjährt waren. Im deutschen Recht kann für eine Tat, die einmal verjährt ist, die Verjährungsfrist nicht mehr rückwirkend wieder aufleben.
Die rechtsverbindliche Ermittlung der Verjährungsfrist von sexuellem Missbrauch ist nur im Einzelfall möglich. Die Entscheidung trifft die jeweilige Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.
Verjährung im Zivilrecht
Bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sowie wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit sieht das Gesetz eine einheitliche Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Diese Frist gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs am 30. Juni 2013. Vorher verjährten die Ansprüche bereits nach drei Jahren. Die 30-jährige Frist gilt auch für bereits begangene Taten und bestehende Ansprüche, soweit diese noch nicht verjährt sind.
In Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist die Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen grundsätzlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Betroffenen gehemmt. Lebt das Opfer bei Beginn der Verjährung mit dem Täter oder der Täterin in häuslicher Gemeinschaft, beginnt die Frist der Verjährung erst nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft.
https://beauftragter-missbrauch.de/recht/strafrecht/verjaehrungsfristen/#c607